Jede Domain-Adresse entspricht einem Zahlencode - der sog. IP-Adresse. Diesem schwer merkbaren Zahlencode, z.B.
192.67.198.54
kann in einer Datenbank (Name-Servern) ein leichter merkbarer »wörtlicher« Name hinterlegt werden (sog. Domain-Name-System), wie z.B.
www.free-solutions.de.
Diese Namen sind alle nach dem gleichen Muster aufgebaut, welches folgendermaßen aussieht:
(hostname.)sub-domain.second-level-domain.top-level-domain
bzw.
name@second-level-domain.top-level-domain
Der Adressenbestandteil www. ist nicht (mehr) zwingend erforderlich, wenn eine Domain mit http:// (Protokoll) angesprochen wird, auch wenn dies inzwischen zur Gewohnheit geworden ist -
http://free-solutions.de
funktioniert genauso. WWW ist demnach bereits eine »Sub-Domain«.
Die Wahl der Top-Level-Domain (TLD) sollte im Zusammenhang mit dem Angebot stehen, welches die WebSite beinhaltet. So steht die .com-TLD für kommerzielle Domainbesitzer unabhängig von der Landessprache (allerdings benutzen viele US-Amerikaner diese TLD anstatt der .us-TLD). Bei Ländercode-TLDs empfiehlt es sich i.d.R. in der entsprechenden Landessprache zu schreiben und ggf. ein Auswahlmenü für unterschiedliche Sprachenversionen der WebSite auf der Homepage vorzuhalten.
Die TDLs im Überblick.
Online-Domainnamen-Recherche
Regeln zum Domainnamen
Die Domain-Namen-Wahl hat auch Einfluss auf die Ergebnisse in Suchmaschinen, da viele Suchmaschinen den Domainnamen als höchstes Kriterium bei Anfragen einstufen.
Die Kontrolle der Vergabe eines Domain-Namen liegt bei dem jeweiligen Name-Server und ist damit länderabhängig. Mögliche Einschränkungen sind thematische und regionale Subdomains sowie viele andere Bedingungen bei der Namenvergabe.
Bei der Belegung eines Domain-Namens sind die Namensrechte (vgl. § 12 BGB; § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 Markengesetz; §§ 1 und 3 UWG) zu beachten. Hierbei sind die Rechte natürlicher Personen am Höchsten zu bewerten. Nicht mehr gilt das Vorgehen: »first come, first served«. Namensrechte können u.a. auch betreffen: Firmennamen, Produktnamen, Markennamen, Werknamen, Künstlernamen, Ortsnamen, Behördennamen oder deren Varianten sowie sehr ähnlich klingende oder denunzierende Formen einschließlich »Tippfehler-Domainnamen«. Bei Verwendung entsprechender Begriffe kann ggf. eine Rufausbeutung angenommen werden und der Eigentümer der Marke bzw. des Namens kann auf Unterlassung der weiteren Verwendung und ggf. auch auf Herausgabe klagen.
Vorsicht ist auch bei Phantasienamen geboten, da sie mit Marken oder Firmennamen gleichlauten können.
Allerdings ist gerade hier die Rechtsprechung zum Einen länderabhängig und zum Anderen gibt es auch sehr unterschiedliche Auffassungen bezüglich schöpferischer bzw. intellektueller Leistung. So wurde erst vor Kurzem von der WIPO entschieden, dass das Kombinieren von beispielsweise zwei engischen Worten noch keinen besonderen Anspruch auslöst, wenn nicht auch ein Namens- oder Markenanspruch vorliegt.
IDNs (Internationalized Domain-Names bzw. Extended Domains):
Deutsche Umlaute (namentlich: ä, ö, ü ) - vorerst nicht jedoch Buchstaben mit Akzent (namentlich: à, á, â, è, é, ê, ì, í, î, ò, ó, ô, ù, ú, û ) sind nach aktueller Meldung ab Anfang 2004 registrierbar - nicht jedoch das ß. Allerdings ist hier zu bedenken, dass ein Umlaut punycodiert, und damit sieben Zeichen lang ist. Dies wirkt sich natürlich auf die maximale Länge von 63 Zeichen eines Domainnamen entsprechend kürzend aus.
Eine »Sunrise-Periode« ist bisher scheinbar nicht vorgesehen.
Also: first come - first surf.
Aktuelle Browser unterstützen - bis auf der aktuelle Netscape Navigator 7.1 bzw. Mozilla 1.4 - diese Domains ohne plug-in nicht.
Für Deutschland ist DENIC e.G. (Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, Frankfurt am Main) zuständig, die für Domainnamen folgende Einschränkungen festgelegt hat, die zum Teil zunehmend in Kritik geraten:
Domainnamen dürfen nicht nur aus Zahlen bestehen, da eine Verwechslung mit der IP-Adresse möglich ist.
www.0815.de oder www.4711.de
ist nicht erlaubt,
www.0acht15.de bzw. www.47elf.de
schon. www.domain-recht.de/magazin/01050.php3
Gültige Zeichen sind Buchstaben (keine Umlaute usw.), Zahlen sowie - (Bindestrich), wobei der Domainname mit einem Buchstaben oder einer Zahl beginnen und enden muss. Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden. Außerdem muss der deutsche Domainnamen mindestens drei Zeichen lang sein (Für Domains, die vor dieser Regel registriert wurden, besteht »Bestandsschutz«: bb.de, db.de, hq.de und ix.de).
Eingeschränkt wurde die Möglichkeit der Verwendung des Bindestrichs. Die Doppelverwendung an dritter und vierter Stelle ist nicht mehr möglich; der einzelne Bindestrich an dritter oder vierter Stelle bleibt natürlich weiterhin erlaubt. (Bereits laufende Domains sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.)
Nicht registrierungsfähig sind die Top-Level-Domains als Domainname.
Aufgrund eines Softwarefehlers in einer weit verbreiteten DNS Resolver Software, der bei der Verwendung von Domains der Form "topleveldomain.topleveldomain" (also beispielsweise www.edu.net oder www.at.de) auftritt, wurde beschlossen, keinerlei zweibuchstabige Domainnamen sowie Domainnamen, die wie Top Level Domains lauten, unterhalb DE zuzulassen. Die auftretenden Fehler verursachen nicht nur Probleme bei der entsprechenden Domain, sondern auch Schwierigkeiten bei anderen Sites.
Das Problem wird detailliert in RFC 1535 (A Security Problem and Proposed Correction With Widely Deployed DNS Software) beschrieben.
Deutsche Domainnamen dürfen nicht jenen eines Kfz-Kennzeichens entsprechen (Stand: Juli 1999):
ABG - Altenburger Land (Thür)
AIC - Aichach/Friedberg ()
ANA - Annaberg (Sachs)
ASL - Aschersleben Staßfurt ()
ASZ - Aue-Schwarzenberg ()
AUR - Aurich (NiSa)
AZE - Anhalt-Zerbst ()
BAD - Baden-Baden (BaWü)
BAR - Barnim (Bran)
BBG - Bernburg (SaAn)
BGL - Berchtesgadener Land (Bay)
BIR - Birkenfeld und Idar-Oberstein (RhPf)
BIT - Bitburg-Prüm (RhPf)
BLK - Burgenlandkreis ()
BOR - Borken (NrWe)
BOT - Bottrop (NrWe)
BRA - Wesermarsch (NiSa)
BRB - Brandenburg (Bran)
BTF - Bitterfeld (SaAn)
BUES - Büsingen (BaWü)
CHA - Cham (Bay)
CLP - Cloppenburg (NiSa)
COC - Cochem-Zell (RhPf)
COE - Coesfeld (NrWe)
CUX - Cuxhaven (NiSa)
DAH - Dachau (Bay)
DAN - Lüchow-Dannenberg (NiSa)
DAU - Daun (RhPf)
DBR - Bad Doberan (MeVo)
DEG - Deggendorf (Bay)
DEL - Delmenhorst (NiSa)
DGF - Dingolfing-Landau (Bay)
DLG - Dillingen an der Donau (Bay)
DON - Donau-Ries (Bay)
DUEW - Bad Dürkheim (RhPf)
EBE - Ebersberg (Bay)
EIC - Eichsfeld ()
EMD - Emden (NiSa)
EMS - Lahnstein am Rhein und Rhein-Lahn-Kreis (RhPf)
ERB - Odenwaldkreis (Hess)
ERH - Erlangen-Höchstadt (Bay)
ESW - Werra-Meißner-Kreis (Hess)
FDS - Freudenstadt (BaWü)
FFB - Fürstenfeldbruck (Bay)
FRG - Freyung-Grafenau (Bay)
FRI - Friesland (NiSa)
GAP - Garmisch-Partenkirchen (Bay)
GER - Germersheim (RhPf)
GRZ - Greiz (Thür)
GTH - Gotha (Thür)
HAL - Halle (SaAn)
HAM - Hamm (NrWe)
HAS - Haßberge (Bay)
HBN - Hildburghausen (Thür)
HBS - Halberstadt (SaAn)
HDH - Heidenheim (Brenz) (BaWü)
HEF - Hersfeld-Rotenburg (Hess)
HEI - Dithmarschen (SlHo)
HER - Herne (NrWe)
HGW - Greifswald (MeVo)
HOL - Holzminden (NiSa)
HOM - Saar-Pfalz-Kreis (Saar)
HRO - Rostock (MeVo)
HSK - Hochsauerlandkreis (NrWe)
HST - Stralsund (MeVo)
HVL - Havelland (Bran)
HWI - Wismar (MeVo)
IGB - St. Ingbert (Saar)
KEH - Kelheim (Bay)
KIB - Donnersbergkreis (RhPf)
KLE - Kleve (NrWe)
KUEN - Hohenlohekreis (BaWü)
KUS - Kusel (RhPf)
KYF - Kyffhäuserkreis ()
LAU - Nürnberger Land (Bay)
LDK - Lahn-Dill-Kreis (Hess)
LDS - Dahme-Spreewald ()
LER - Leer (NiSa)
LEV - Leverkusen (NrWe)
LIF - Lichtenfels ()
LIP - Lippe (NrWe)
LOS - Oder-Spree (Bran)
LWL - Ludwigslust (MeVo)
Inzwischen ist in der deutschen Rechtsprechung schon viel zu Domain-Namen und verwandten Themen geurteilt worden. Dabei zeichnet sich ab, dass der Inhaber einer Domain sich an geltendes Recht zu halten hat, was den Domain-Namen anbelangt. Soll heißen: Namensrechte sind zu beachten.
Aufgrund der Nicht-Stofflichkeit ist ein Eigentümer einer Domain »Inhaber« und dieses Recht kann auch kommerziell veräußert werden.
Da es bei Domainstreitigkeiten immer wieder um die Frage geht - wer hat mehr Recht auf den Domainnamen? - und diese Frage oft vor Gericht geklärt werden muss, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit eine gütliche Einigung anzustreben. Neuerdings zeichnet sich ab, dass die einmalige Domain zu einem Portal für mehrere Interessenten wird. Soll heißen, sie können die Domain nicht nur verkaufen, sondern auch verpachten oder Platz auf der Homepage (die Seite, die unter der Domain als erstes erreichbar ist) verkaufen oder verpachten. Dies ist vor allem interessant, da immer mehr Provider beliebig viele Subdomains ermöglichen.