Internet-Auktionskonzepte - Quelle unbekannt
Nutzen für Verkäufer, Käufer und das Auktionshaus.

Der gerade Weg - Quelle: unbekannt. Alternative - iAuktion
  Verbindlichkeit
   Auktionspreis
    Bietschritterhöhung
     Bietassistenz
      Laufzeit
       Auktionsende
        Gebühren
         Findenoptionen
          Fazit
           Disclaimer-Beispiel
           Kaufabwicklungs-Beispiel
           Versandbeschreibungs-Beispiel
           Salvatorische Klausel



Alternative - iAuktion

bid-n-win - Quelle: unbekannt.i(nternet)Auktionen sind eine interessante Ergänzung zu den Flohmärkten oder diversen Second-Hand-Shops - sowohl preislich als auch durch die Vielzahl an Waren, die feilgeboten werden und die Unabhängigkeit von Wetter und Ort; vermutlich hören dies viele der iAuktionshaus-Betreiber nicht gerne und sehen sich lieber in einer gehobeneren Kommerz-Position. Einen Gang zum nächsten Trödelmarkt würde ich aber trotzdem nicht missen wollen, zumal auch dort viele Schnäppchen bzw. guter Handel (feilschen!) möglich sind.
Viele Händler, ob Antiquariat, Second-Hand-Shop oder Haushaltauflöser, finden in einem Auktionshaus ihre eShop-alternative.
Wichtig: Vor dem Anmelden (als Mitglied) bei einem Auktionshaus sind unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu lesen und zu prüfen, ob man sich daran halten kann und will.


Verbindlichkeit

Zu iAuktionen gibt es bereits ein entscheidendes Gerichtsurteil bezüglich der Verbindlichkeit eines eingestellten und bebotenen Artikels. Während das Landgericht Münster noch zu dem Urteil gelangte, dass von Seiten des Auktionseinstellers eine Zustimmung notwendig sei (vgl. http://www.jura.uni-passau.de/ifl/bgb/bgh/e34.htm Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten) damit der Kaufvertrag auch zustande kommt, wurde vom OLG Hamm dieses Urteil aufgehoben und auf die AGB des Auktionshauses verwiesen und stellt eine iAuktion als bindende Offerte dem Glücksspiel gegenüber (vgl. http://www.jura.uni-passau.de/ifl/bgb/bgh/e35.htm Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten). Dem Gedanken der persönlichen Willenserklärung folgend, wurde vom LG Köln (Az. 9 S 289/02) geurteilt, dass eine automatisierte Willenserklärung im Sinne einer Auto-Replay-Funktion rechtswirksam ist, da der Anbieter diese Funktion explizit zu nutzen wünscht (vgl. http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/185.html Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten); gerade hier ist die richtige Wortwahl besonders wichtig, damit der Empfänger der Nachricht unterscheiden kann zwischen einer (zeitversetzten) Bearbeitung des Auftrages und der Kenntnisnahme des Einganges seiner Anfrage.
Weiter wurde auch festgestellt, dass eine Online-Auktion keine Versteigerung gegen Höchstgebot im eigentlichen Sinne ist http://www.vnr.de/vnr/recht/wirtschaftsrecht/praxistipp_10293.html Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten, sondern ein Verkauf gegen Höchstgebot. D.h. es gilt grundsätzlich das Fernabsatzgesetz und damit ist es grundsätzlich möglich, zu wiederrufen http://www.wortfilter.de/News/news633.html Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten. Verkäufer werden sich also gehalten sehen, die Rechte der Käufer zu minimieren - 14 Tage Wiederrufsfrist bleiben aber Minimum. Klauseln, die eine schnellere Abwicklung fordern sind also unwirksam.
Selbstredend gilt für Händler, dass sie auch bei Auktionen als Händler auftreten und ihren Informationspflichten gegenüber potentiellen Kunden unaufgefordert und im Voraus nachzukommen haben. Ein Impressum mit den gesetzlich geforderten Angaben ist pflicht. Ein Haftungsausschluss bzw. Gewährleistungsausschluss, wie er bei Privatpersonen nach EU-Recht möglich ist, ist verboten. Händler mögen hier einen Nachteil sehen, allerdings sind sie wohl kaum im iAuktionshaus »privat« anbietend, wenn sie als Beruf Händler sind.
Allerdings: Menschen können Fehler machen und so auch beim Preis. Wenn ein Artikel über eine Funktion erstanden wird, die zu einem sofortigen Ende der Auktion führt, kommt bei Irrtum dieser Preisangabe von Seiten des Anbieters kein gültiger Kaufvertrag zu stande: www.wortfilter.de - News-Archiv Mai 2003 Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten. Sollte also ein Artikel zum gleichen Preis angeboten werden als Auktion und Festpreis, kann bei Irrtum ein Vorbehalt vom Verkäufer geltend gemacht werden. Schnäppchenjägern wird somit an dieser Stelle ein Schnippchen geschlagen.
Eine weitere Folge des Urteils: Eigengebote auf eine eingestellte Auktion sind verpönt (siehe AGB des jeweiligen Auktionshauses), da sie eine Form der (meist unzulässigen) »Preistreiberei« darstellen. Weiter verpönt sind daher auch Eigenbewertungen durch mehrere Auktions-Accounts oder Gefälligkeitskäufe durch Verwandte, Freunde und Bekannte, die nur der Eigen-Belobigung dienen um als »seriös« zu wirken (vgl. Betrugsfälle bei Online-Aktionen Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten).
Zu bedenken ist für Bieter allerdings, dass das abgegebene Gebot ebenfalls bindend ist. Daher sollte man sich über die Höhe des Gebotes vor der Gebotsabgabe Gedanken machen. Sollte ein Angebot gegen die AGB des iAuktionshauses verstoßen, so bleibt ein Gebot auf einen entsprechenden Artikel trotzdem bindend und es kommt ein Kaufvertrag zustande, wenn die Auktion im ganz normalen Rahmen beendet wurde. Lediglich, wenn das iAuktionshaus nach Kenntnisnahme des AGB-Verstoßes die Auktion löscht, entsteht kein gültiger Vertrag.
Der Abbruch einer Auktion stellt nach einem Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: U 93/05) keinen hinreichenden Grund dar, die im der Auktion genannte Ware nicht trotzdem zu liefern - und zwar an den zuletzt Höchstbietenden, denn bereits das Anbieten der Ware selbst stellt eine verbindliche Verkaufsabsicht gegen Höchstgebot dar. Eine Anfechtung seitens des Verkäufers im Nachhinein ist höchstens möglich, wenn ein grober Irrtum bei der Auktion vorlag.
Schwarze Schafe unter den Anbietern stellen ihre Waren in mehreren Auktionshäusern ein, obwohl dies von den AGB explizit ausgeschlossen ist.
Normalerweise tritt der Artikeleinstellende als »Anbieter« auf, das iAuktionshaus nur als Bereitsteller von Technologie. Somit entstehen für das iAuktionshaus keine weiteren Pflichten aus dem geschlossenen Handel zwischen Anbieter und Bieter.
Grundsätzlich gilt bei iAuktionen: Einmal bebotene Artikel können nicht mehr aus dem Angebot entfernt werden - außer man macht gegenüber dem Auktionshaus glaubhaft, dass der Artikel nicht mehr verfügbar (z.B. zerstört) ist.
Die AGBs des jeweiligen iAuktionshauses enthalten die Regeln, die von Anbieter- und Käuferseite eingehalten werden sollten.


Auktionspreis

Praktisch jedes Auktionshaus hat sein eigenes Auktionspreisgefüge entwickelt - um sich von der Konkurrenz abzugrenzen. Jedoch liegt der Nutzen solcher, vom Verkäufer zu benennenden Preise und ihres Erhöhungsschrittes in keinem sinnvollen Verhältnis - oft wird der potentielle Käufer gar nicht oder nur ungenügend einbezogen, was nachfolgend belegt werden will:
Meist existiert ein festes Einstellpreisminimum, aktuell liegt der Mindeststartpreis oftmals zwischen 0,25 und 1 €.
Werden jedoch Einstellgebühren verlangt, ist ein entsprechender Kostenaufwand und ein erhöhtes Risiko ausschließlich vom Anbieter zu tragen. Daher sollte der Einstellpreis unbedingt gut kalkuliert sein, zumal viele Waren auch bei geringem Einstellpreis gut verkaufsfähig sind - wie z.B. DVDs - hohe Anfangspreise eher abschrecken und viele Dinge selbst bei niedrigem Startpreis keinen Käufer finden (z.B. eBay verlangt für 1 € immerhin 0,25 €, d.h. bei 4 eingestellten Artikeln und nur einem zum Einstellpreis verkauften Artikel verdient nur eBay). Auch sollte man nicht den Neupreis als Erlös erwarten - Auktionen für Massenwaren sind selten so hoch dotiert.
Wenige Auktionshäuser haben die Option, einen Mindestverkaufspreis festlegen zu können. Vorteil dieser Variante ist, dass der Verkäufer den Markt besser ausloten kann, ob seine Preisvorstellung sich überhaupt durchsetzen wird. Waren mit hohem Wert können bedenkenlos zu einem Niedrigpreis eingestellt werden - erst wenn der Mindestpreis erreicht ist, wird die Auktion »scharf geschaltet«. Anmerkung: Gibt es seit einiger Zeit bei ebay.com (USA).
Eine interessante Variante ist die Option, die Auktion vorzeitig beenden zu lassen, wenn der hinterlegte Zielpreis erreicht ist. Diese Option kann für mehr "Spannung" beim Bieten sorgen, allerdings verhindert sie auch Maximal-Preise, die ohne sie möglich wären. Für Spekulanten, die auf die letzte Sekunde bieten sicherlich eher ein Horror.
Eine andere Variante besteht darin, dass der Anbieter das höchste abgegebene Gebot auch dann annehmen kann, wenn sein ursprünglicher Zielpreis nicht erreicht wurde. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Bieter diese Vorgehensweise auch bekannt ist.
Transparenz beim Verkaufen bietet die Einstell-Option: Sofort-Kaufen zu einem festen Preis. Diese Option ist i.d.R. nur solange aktiv, bis das erste Gebot abgegeben wurde. Zu bedenken ist allerdings, dass diese Option viele Nachteile birgt. Bei niedrigem Einstellpreis ist die Preisspanne erkennbar, die erwartet wird - oder die Wertewahrnehmung des Anbieters ableitbar - der erwartete Hochpreis kann durch ein Niedriggebot ausgehebelt werden und der Erfolg einen potentiellen »Sofort-Käufer« zu erreichen ist dahin. Wird dagegen zu hochpreisig eingestellt bleibt der Artikel möglicherweise vielbesehen und ohne Bieter.
Das Bebieten auf eine Auktion über einen zweiten Mitgliedsnamen oder durch Freunde oder Bekannte, die keine echte Kaufabsicht hegen, nur um den Kaufpreis in die Höhe zu treiben, ist im Normalfall verboten und führt nach Aufdeckung meist zum sofortigen Ausschluss. Fast alle Auktionshäuser haben inzwischen eine entsprechende Klausel gegen Preistreiberei in ihren AGB.
In letzter Zeit hat die Nutzung der eBay-Option Privatauktion zugenommen. Diese an sich nur für »privat« im Sinne von »vertraulich« gemeinte Option wird häufig auch dann eingesetzt, wenn entweder der Anbieter Privatperson ist (und diese Funktion falsch versteht) oder wenn der Anbieter bewusst die Bieter verschleiern will (z.B. wegen Preistreiberei). Sinnvoll ist diese Funktion ausschließlich bei Arktikeln »intimer« Art.


Bietschritterhöhung

Viele Auktionshäuser haben die Bietschritterhöhung selbst nach einem bestimmten Muster festgelegt. Daran ist wenig auszusetzen, da die Gebotsschritte einsehbar sind.
Alternativ bieten einige wenige Auktionshäuser eine Varianz an Bietschritterhöhungen durch den Verkäufer an. Diese ist weniger bzw. gar nicht Transparent und bei zu hohen Bietschritten werden potentielle Käufer abgeschreckt, weshalb sie eher gemieden werden sollten.


Bietassistenz

Ausgefeilte Bietassistenz ist gefragt, aber kaum zu finden. Kritik bietet sich bei den »sofort (über-)bieten Funktionen« an, da hier für den Bieter durchaus kleine aber auffallende Nachteile entstehen.
Denkbar ist beispielsweise: Er gibt sein maximales Gebot ein - ein anderer Bieter errät den ungefähren Betrag und bietet darunter und treibt den Auktionspreis erheblich in die Höhe. Wenn Sie nicht glauben, dass so etwas funktioniert, darf ich Sie für »blauäugig« halten, denn die Bietgewohnheiten sind relativ leicht erlernbar, wenn man immer wieder mit den gleichen Konkurrenten um ein Produkt kämpft. Im Niedrigpreisbereich ist eine typische Schwelle bei ca. 5 € zu finden, die nächsthöhere bei etwa 9 €.
Eine Überboten-Benachrichtigung - per eMail oder sogar als SMS - gibt es zwar schon bei vielen Auktionshäusern, aber was soll’s - wer hat seinen Internetzugang immer dabei, ist immer wach oder hat dann auch Zeit wenn es brenzlig wird und die Gefahr im Verzug ist, dass der Artikel von einem anderen potentiellen Käufer weggeschnappt wird. Informiert zu werden, dass man überboten wurde, ist eine nette Idee - aber technisch so gut ist noch kaum jemand ausgerüstet, dass ihm diese Nachricht wirklich hilft. Dies kann nur durch ein hohes Maximalgebot via Bietassistent wett gemacht werden - doch das ist nicht im Interesse der Käufer sondern lediglich der Anbieter der Ware und des Auktionshauses - und stellt somit eine Benachteiligung der Bieter/Käufer dar. Hierzu bietet eBay seit einiger Zeit die Möglichkeit des telefonischen Bietens an - bei Handyerreichbarkeit rund um die Uhr -, sicherlich eine denkbare Alternative. Besser gefallen würde mir aber:
Obwohl genial, gibt es sie noch immer nicht: die »Letzte-10-Sekunden-Bieten Funktion«. Das Risiko einer mutwilligen Preistreiberei wäre ausgemerzt, der große Zusammenwurf an Geboten zum Schluss macht die Sache spannend und den Ausgang unkalkulierbar. Auch müsste man nicht mehr kurz vor Auktionsende online sein - der Assistent erledigt das Gebot.
Hinweis: Der Einsatz einer Sniper-Software, also einer Software, die selbständig zu einem definierten Zeitpunkt ein Gebot abgibt, ist bei eBay.de bislang verboten (siehe AGBs von eBay.de). Damit schneidet sich eBay.de quasi ins eigene Fleisch ... bzw. den Anbietern von Artikeln, da so Gebote ausbleiben. Hier sind also die Verkäfer gefragt! Nur sie können eBay zum Umdenken bewegen - und damit zu höheren Erträgen ihrer Auktionen.
Denn das Verhalten von ebay.de ist recht eigenwillig:
Zum Einen ist auf eBay.com das Snipen ausdrücklich erlaubt, zum Anderen musste eBay.de in der Vergangenheit gegen jeden einzelnen Sniper-Softwaranbieter vorgehen (per einstweiliger Verfügung und ggf. Richterspruch) und das nicht immer mit Erfolg! Zum Glück für die Softwareentwickler und die Bieter. Allerdings sollte eBay endlich nachbessern: http://www.pc-magazin.de/praxis/cm/page/page.php?table=pg&id=3326 Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten ist unmissverständlich zu verstehen. Die eBay-AGB stellen einen Verstoß geltenden Rechtes dar. Mag sein, dass sich jemand eingeschüchtert fühlt oder glaubt etwas »verbotenes« zu tun; Fakt ist, eBay's Alleingang drückt nur den Eigenwillen der Betreiber aus, und schadet damit in Wirklichkeit ihrem Klientel - den Anbietern von Artikeln.


Laufzeit

Meistens ist die Auktionslaufzeit auf wenige Tage beschränkt. So wechselt das Auktionsangebot relativ schnell, und der Handel kann in kurzer Zeit abgeschlossen werden. Verkäufer und Käufer profitieren davon. Für geläufige Artikel ist eine Laufzeit von 10 bis maximal 14 Tagen auch ausreichend - zumal wenn es sich um ein Produkt handelt, welches immer wieder mal angeboten wird.
Obwohl ein Bedarf an Langzeitauktions-Angeboten existiert wird dieses kaum gedeckt. Seltenere Güter, die meist auch einen hohen Auktionspreis haben, werden entweder gar nicht angeboten oder aber mit hohem Risiko des Auktionseinstellers. Werden Einstellgebühren vom Auktionshaus verlangt, kann dies für den Anbieter sehr teuer werden. Setzt er dagegen den Preis recht niedrig an, wird er zwar verkaufen können, aber eben zu einem vermeintlich niedrigeren Preis, als er es sich vorgestellt hätte. Würden solche speziellen Auktionen wenigsten für 100 Tage zum Angebot stehen, wäre der Kreis der Bieter wesentlich größer als bei einer 10-Tages-Auktion.
Natürlich ist hier den Auktionshäusern keine Grenzen gesetzt:
Denkbar sind auch Einstellzeiten von maximal 1 Jahr, wobei ab dem ersten Bieten die Auktion scharf geschaltet wird und von da ab beispielsweise noch 10 Tage läuft.
Oder:
Das Interesse am Artikel ist nicht erkennbar. Aber: Die 10-Tage-Auktion hat eine dynamische Startpreisgestaltung. Sollte für den Startpreis bis zum Tag X kein Gebot eingegangen sein, reduziert sich der Startpreis um einen festen Betrag alle Y Stunden bis zu einer definierten Tiefe. Selbstredend könnte dies auch mit Festpreis-Auktionen funktionieren. Für Spannung wäre hier allemal gesorgt und Kaufinteressierte wären mehr im Zugzwang! Denn die Bietkonkurrenz schläft ja bekanntlich auch nicht.
Verkäufern seien hier jedoch noch einmal eindrücklich erinnert:
Anbieter müssen mitunter reichlich Geduld aufbringen, da ein Großteil der Auktionen erst in den letzten Minuten beboten werden.


Auktionsende Quelle unbekannt

Das Ende einer Auktion ist für den Verkäufer sicherlich der wichtigste Zeitpunkt - sofern es auch Gebote gab. Überwiegend gibt es nur die Möglichkeit, zu einem absolut festgesetzten Zeitpunkt die Auktion enden zu lassen - dann meist sekundengenau, mitunter aber auch zur vollen Minute. Dies ist einer der wenigen Momente, der für Käufer fair ist. Denn bei den Auktionshäusern, die zwar eine Ablauffrist haben, diese sich aber um ein Zeitintervall (z.B. 5 Minuten) verlängert, wenn kurz vor Schluss noch ein Gebot rein geht dient lediglich der Preistreiberei - und macht auf Dauer gar keinen Spaß. Hier heißt es sein Gebotslimit festlegen, abgeben und abwarten - sollte man den Zuschlag nicht erhalten - vergessen oder sich einen anderen Bezugsweg suchen - sonst wird’s evtl. nur teuer.
Weitere interessante Auktionen Denn nur selten ist ein Auktionsartikel so rar, dass ein »am Puls bleiben um jeden Preis« wirklich lohnt. Vieles ist in einer hohen Stück-/Auflagenzahl hergestellt/gedruckt worden und die Chance zu einem späteren Zeitpunkt doch noch das Gesuchte erwerben zu können ist recht groß.
Das Auktionshaus steht normalerweise in der Pflicht, bei Systemausfall die Auktion zu verlängern - das klappt aber meistens nicht. Weiter ist wünschenswert, dass bei einer massiven Belastung des Servers durch Seitenaufrufe von Nutzern trotzdem die bald endenden Auktionen vorzugsweise im Falle eines Aufrufes bedient werden, da es nach wie vor viele »last-second-Bieter« gibt, die erst kurz vor Auktionsende den aktuellen Preis überprüfen und dann gegebenenfalls bieten. Dieser Gedanke scheint den meisten Auktionshäusern allerdings noch fremd - leider.
Als Auktionsendzeitpunkt sollte man nicht die bekannten Serverwartungszeiten wählen, da man sich sonst um die Chanche der Letzte-Minute-Bieter bringt und ggf. leer ausgeht.

Gebühren

Diese Grafik ist 'verboten', da sie nur eine Selbstverständlichkeit bewirbt. 	Verkäfer übernimmt ebay-Gebühren - Quelle: unbekannt. Einige wenige Auktionshäuser sind nach wie vor völlig gebührenfrei. Andere verlangen Gebühren von ihren Anbietern; diese umfassen:
1. Einstellgebühren
Gebühren, die also bereits fällig werden, wenn ein Artikel angeboten wird, unabhängig von dessen Verkauf. Auktionshäuser begründen ihre Entscheidung für die Einstellgebühren mit dem Argument, einer Inflation »wertloser Artikel« vorzubeugen. Doch über weitere Details ist letztlich keine klare Auskunft erhältlich - denn was für den einen wertlos ist, kann für einen anderen sehr viel wert sein. Nichtverkaufen kostet den Anbieter also Geld - und wäre beispielsweise eBay nicht »die« iAuktions-Plattform schlechthin, gäbe es sicherlich keine Einstellgebühren in der verlangten Höhe - die Aktionäre der eBay AG sehen es sicherlich gern so wie es ist.
2. Verkaufsprovision
Bei vielen Auktionshäusern ist inzwischen die Verkaufsprovision eingeführt, da die Vorhaltekosten für Technologie und Service bezahlt werden müssen - und verdienen wollen sie ja auch noch etwas. Diese Gebühren sind innerhalb eines gewissen Rahmens auch fair, da sie nur anfallen, wenn auch Ware umgesetzt wurde.

Einen interessanten Weg ging letzteren eBay, indem es für alle Verkäufer entschied, dass Gebühren (Einstellgebühren + Verkaufsprovision) ab dem 12. Februar 2002 nicht mehr auf die Käufer abgewälzt werden dürfen. Sie sind also im Einstellpreis »mitzukalkulieren«. Diese käuferfreundliche Entscheidung »hakt« aber:
1. Verschleierung
In dem Begriff »Versandspesen« lassen sich reichlich Kosten verstecken.
Dies ließe sich leicht vermeiden durch:
• eine Verpflichtung zu einer ordentlichen Rechnung mit entsprechend ausführlicher Ausweisung der zusätzlichen Kosten für Porto, Verpackung usw.,
oder aber
• den Zwang, die Versandspesen bereits verbindlich beim Einstellen mit anzugeben (z.B. der Käufer zahlt nur die tatsächlichen Kosten für Porto und Verpackung oder eine Pauschale in Höhe von ... EUR).
2. Vorhaltekosten
Verkäufer haben durch die Einstellgebühren Vorhaltekosten zu tragen, unabhängig von dem Verkauf des Artikels. Das Risiko trägt also nunmehr ausschließlich der Verkäufer.
Bleibt nur zu hoffen, dass eBay hierzu auch noch eine mitgliederfreundliche Lösung einfällt, wie z.B. Gebühren immer nur dann zu erheben, wenn der Artikel verkauft wird.
EBay sieht hier das Problem der unkontrollierten Artikelflut. Mit recht. Aber, wenn eBay hier sich öffnen würde, wäre das Verkaufsrisiko gering und die bebotenen Auktionen würden in ungeahnte Höhen schnellen. EBay scheint nicht klar zu sein, dass gerade das, was für den einen Müll ist, für den Anderen allemahl noch ein paar Euro wert wäre.
3. Werbung mit Einstellgebührübernahme
Inzwischen gibt es Gerichtsurteile zu dem Aspekt, mit »Selbstverständlichkeiten« zu werben, siehe: http://www.wortfilter.de/News/news2463.html Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten . Verkäufer tun also gut daran, für die Übernahme der Einstellgebühren keine werbewirksamen Formulierungen oder Grafiken zu verwenden, da dies ohnehin als Bringschuld zu verstehen ist.


Leider ist die Gebührensituation bei eBay etwas unübersichtlich. Inzwischen gibt es allerdings einige Gebührenrechner wie z.B. für die eBay-Gebühren - die sich auch zur Kalkulation eignen: http://www.wortfilter.de/provision.html Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten.


Findenoptionen

Für potentielle Käufer ist ein hervorragender Suchmechanismus durch den Artikelbestand des Auktionshauses und eine effiziente Aufbereitung des Suchergebnisses wichtig.
Bislang gibt es allerdings noch kein einziges iAuktionshaus mit einer Suchausgabe, die den Käufer auf die für ihn interessanten Seiten zu lenken vermag. Viele Artikel im Ergebnis sind weit von dem Suchziel entfernt. Woran liegt das?
Da die Durchsuchung ausschließlich den Titel und den Auktionstext betreffen, sind Verkäufer in die Pflicht genommen, möglichst ausführlich und redundant anzubieten, da sie so wesentlich mehr Suchtreffer erzielen, als bei Kurztexten. Wortkarge Verkäufer ziehen hier also eindeutig den Kürzeren.
Das Suchen nach bestimmten Worten sollte unter Ausschluss bestimmter Worte möglich sein - mit möglichst vielen Wortformen und -varianten. Hier wird meist ein »Wildcut« gefordert, z.B. *, besser wäre hier optional (in der erweiterten Suche festlegbar), Halbworte zuzulassen wie z.B. philosoph für Philosoph, philosophisch, Philosophie usw.
Optional sollten auch alte und neue Rechtschreibungsvarianten - beispielsweise bei Delfin auch Delphin - unterstützt werden.
Eine auf bestimmte Auktionsbereiche eingeschränkte Suche ist effizienter, allerdings sollte diese auch wirklich möglich sein. Schlechtes Beispiel findet sich unter anderem bei eBay Deutschland (!), da hier die Rubrik Antiquariat als »Konkurrenz« zu den anderen Rubriken zu verstehen ist. Das Einstellen eines Artikels ist zwar in zwei Rubriken möglich - aber kostet auch das doppelte an Einstellgebühren. Betroffen von dieser Fehlentscheidung sind vor allem Buch-Anbieter, da hier Erlöse oft nur gering sind (die Masse muss es machen). Auf Anfrage bei eBay hieß es, die Rubriken seien auf Wunsch der Verkäufer entstanden und damit eine Entscheidung der »Mehrheit« der eBay-Mitglieder - doch die »zitierte« Mehrheit hat nicht an die daraus resultierenden Nachteile gedacht, sondern nur an ihre eigene Handelstradition - und diese passt nicht unbedingt in das Konzept elektronischer Auktionsabwicklungen - auch bei doppelter Einstellmöglichkeit (bei doppelter Einstellgebühr!) nicht. Vorteilhafter wäre hier eine Option - in Form einer vom Verkäufer verbindlich festzulegenden Artikeleigenschaft (!) -, die Neuware von gebrauchter und antiquarische von antiker Ware trennen würde. Selbstredend muss der Verkäufer sich über die Konsequenzen bei der Festlegung im Klaren sein.
Das Gefunden-Werden ist also auch von der Übersichtlichkeit durch die Artikelkategorisierung eines Auktionshauses abhängig. Hier muss bei fast allen Auktionshäusern noch überarbeitet werden (kontinuierlicher Verbesserungsprozess) - vor allem bei Auktionshäusern mit mehreren hunderttausend Artikeln.
Ein weitgehend verflossener Wermutstropfen: Das Durchsuchen des aktuellen Artikelbestandes war von unterschiedlicher Aktualität. Beispielsweise bei eBay konnte es passieren, dass vereinzelt der durchsuchbare Bestand seit über 20 Stunden nicht mehr aktualisiert wurde. Inzwischen hat eBay nachgebessert und eine kurzfristigere Aktualisierung der Suche entwickelt. Eine Aktualisierungsfrequenz von maximal 2 Stunden wird inzwischen, leider aber immer noch nicht zuverlässig, erreicht.
Ein neuer Wermutstropfen: Die Suchergebnisse sind unvollständig - es werden weniger Artikel als Ergebnis geliefert als vorhanden sind. Offenbar schraubt eBay immer noch an seinem Wortfilter - auch wenn das völlig an der Zweckmäßigkeit vorbei geht.
Und: Dass iAuktionshäuser teilweise einen Wortfilter verwenden, um die Anzeige von Auktionen über die Suchenfunktion zu unterbinden folgt einem falschen Ansatz! Besser wäre hier eine Funktion, die bei der Einstellung von Artikeln solche mit »verbotenen« Worten abweist und natürlich sollte ein Offlinetool wie MisterLister hier ebenfalls zur Korrektur des Textes auffordern bzw. Artikel erst gar nicht hochladen dürfen. So kann beispielsweise eBay sicherstellen, dass bestimmte Artikel in unerwünschter Form erst gar nicht angeboten werden. Interessanter Weise ist hier eBay einmal ausgesprochen verkäuferunfreundlich und behindernd - und eBay weist nirgends eindeutig (und mit einem realistischen Aufwand findbar) auf dieses Manko hin!
Gerade im Auffinden von iAuktionen fehlen bislang käufer-optimierte Mittel. Zwar bietet beispielsweise eBay inzwischen die Möglichkeit, gelaufene Such-Ergebnisse als Vorlage zu speichern, inzwischen zwar 30 an der Zahl, aber immer noch viel zu wenig für ein effizientes Recherchieren - und die Möglichkeit der eMail-Benachrichtigung ist auf 10 Suchen begrenzt. Hier hilft auch die eBay-Toolbar für den Internet-Explorer nicht weiter, da die Länge des Suchstings deutlich begrenzt ist.
Aber immerhin: Die Suchläufe lassen sich als Favoriten/Lesezeichen speichern (!) und ab dem IE 5.x gibt es hier auch keine bedeutsame Längenbegrenzung mehr.
Jedoch wäre hier ein Offline-Tool besser, bei dem beliebig viele Suchen eingegeben und als Datensätze übertragen würden, um dann Offline gesichtet werden zu können. Das Argument, mit einem solchen Tool könne ein Auktionshaus mit Suchanfragen überhäuft und lahmgelegt werden greift nicht überzeugend, da eine Identifizierung bei der Einwahl in einen entsprechenden Suchbereich verlangt werden könnte - beim Zugriff auf die eigenen »gespeicherten Suchen« wird dies ja auch verlangt.

Artikelsuchende dürften es jedoch als großtes Manko empfenden, dass bei mehreren Suchwörtern weder ein Verschneiden der Worttreffer möglich ist noch dass sichtbar ist welches Wort den Treffer erzeugt hatte.

Denkbar ist, dass potentielle Käufer beim Suchergebnisseitenaufrufen mehr kaufen könnten als ursprünglich geplant. Dem ist aber i.d.R. nicht so oder nur kurze Zeit, da Geld meist knapp ist und das Suchziel eine meist sehr hohe Priorität besitzt. Wer verstanden hat, dass eBay teuer sein kann, wird sich auf das für ihn wirklich interessante konzentrieren. Und wenn er dies schnell findet, hat er Zeit für ... mehr.

Neuerdings gibt es bei ebay die Möglichkeit, Suchaufträge einzustellen: eBay Suchanzeigen Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten. Der Link ist auf der eBay-Homepage im linken Menü ziehmlich weit unten zu finden.



Fazit

iAuktionen sind einfach praktisch - wenn sich alle Beteiligten an die Spielregeln halten. Zu beachten ist allerdings, dass sich unter den Anbietern immer wieder Schwindler befinden, wie der Artikel http://www.heise.de/ct/01/08/108/ Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten aufzeigt.
Effizienz und Fairness sind angesagt, hierzu zählen vor allem:

Beispiel für einen Disclaimer infolge des Gewährleistungsrechts der EU

Beispiel für eine Regelung der Kaufabwicklung und Bezahlung

Beispiel für einen Versandbeschreibungstext

Beispiel für eine salvatorische Klausel

Übrigens: Wenn Sie der Meinung sind, dass sich bei einem iAuktionshaus etwas in Ihrem Sinne verbessern sollte, geben Sie Feedback an das iAuktionshaus.

Und: Sie müssen als Leser dieser Seite nicht meiner Meinung sein.

© 2001